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Betriebskosten
Unter den Betriebskosten versteht man die laufenden Kosten einer Immobilie. Die Betriebskosten müssen im Mietvertrag festgelegt werden. Dabei ist der jeweilige Anteil der Wohnfläche eines Mieters an der Gesamtwohnfläche für die gesetzliche Regelung zur Umlage der Gesamtbetriebskosten entscheidend. Ausdrücklich vereinbaren können Vermieter und Mieter aber auch eine Umlage der Betriebskosten nach anderen Kriterien wie z.B. der Anzahl der Nutzer, der beheizbaren Fläche oder dem Umfang der Nutzung.
Unter die Betriebskosten fallen unter anderem: Grundsteuer, Versicherungen, Stromkosten, Wasserkosten, Heizkosten, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gartenpflege, Beleuchtung und Schornsteinreinigung. Zu den Betriebskosten gehören letztendlich sämtliche Kosten, die durch den Besitz des Grundstückes oder die Nutzung des Gebäudes dauerhaft entstehen.
Es gilt zu beachten, dass nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die umlegbaren Betriebskostenarten auf den Mieter begrenzt sind. Zu den umlegbaren Kosten zählen z.B. Heizkosten, Wasserversorgung und -entsorgung, Abwassergebühren, Straßen- und Gebäudereinigung. Es gibt allerdings auch Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Dazu zählen einmalige Kosten wie z.B. Reparatur- und Instandhaltungskosten oder Verwaltungskosten und Kontogebühren.